Bei meinem Juli-2012er steht Ende März 2012 als Datum drin. Das ist auch das Datum, mit dem die EG-Übereinstimmungserklärung unterschrieben wurde und an dem laut dieser die Typengenehmigung erfolgte. Warum also unter der Produktion neue (Typen-?)Genehmigungen erteilt wurden ist mir nicht ganz verständlich, immerhin wurde an den Fahrzeugen doch meines Wissens nichts Grundlegendes geändert. Und der GT bspw. war ja auch schon früher verfügbar, an der anderen Motorisierung dürfte es also auch nicht liegen.
Wie dem auch sei, ich habe das bisher in den Medien so aufgefasst (leider kopieren alle nur voneinander und keiner erklärt es mal eindeutig): Seit 1.11.2012 müssen alle neu typengenehmigten Fahrzeuge über ein RDKS verfügen (hat jemand einen Active mit Punkt 6 nach dem 1.11.2012 und einem RDKS? Das ist bei diesem doch nicht serienmäßig, oder?). Ab 1.11.2014 müssen alle erstmals zugelassenen Fahrzeuge über ein RDKS verfügen, egal wann diese ihre Typengenehmigung erteilt bekommen haben. Wer also bspw. einen noch nie zugelassenen Neuwagen aus dem Jahr 2010 ohne RDKS in der Garage rumstehen hat (soll ja vorkommen
) muss den entweder schnell zulassen oder ab 1.11.2014 ein RDKS nachrüsten.
Da das alles nicht so ganz eindeutig ist, habe ich mir mal die entsprechende Verordnung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...01:0024:DE:PDF zu Gemüte geführt (Achtung, viel Text):
Artikel 13 (2):
"Ab dem 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen beziehen,
a) die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der in diesen Artikeln und den dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen genannten Klassen, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b) die EG- Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen."
- Artikel 5: nicht relevant
- Artikel 6: nicht relevant
- Artikel 7: nicht relevant
- Artikel 8: Klassifizierung von Reifen; nicht relevant
- Artikel 9 (2): "Besondere Vorschriften für Fahrzeugreifen, die Montage von Reifen und Systeme zur Überwachung des Reifendrucks"
- Artikel 11: nicht relevant (Gangwechselanzeige - nun ja...)
Betrachten wir also Artikel 9 (2) näher, da das Nichtbefolgen dessen bereits ab 1.11.2012 zur Nichterteilung der Typengenehmigung führte. Dort heißt es:
"Fahrzeuge der Klasse M 1 müssen mit einem präzisen System zur Überwachung des Reifendrucks ausgerüstet sein, das den Fahrer im Fahrzeug im Interesse eines optimalen Kraftstoffverbrauchs und der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt. Entsprechende Grenzwerte in den technischen Spezifikationen werden hierzu festgelegt, die darüber hinaus einen technologieneutralen und kosteneffizienten Ansatz bei der Entwicklung von präzisen Systemen zur Überwachung des Reifendrucks ermöglichen."
Das Fazit bis hierhin heißt das also: Alle Fahrzeuge die ab 1.11.2012 ihre Typengenehmigung erhalten haben sind mit einem RDKS (aktiv oder passiv) ausgerüstet. Andernfalls hätten diese die Genehmigung nicht bekommen. Fahrzeuge mit Typengenehmigungen vor dem 1.11.2012 können bis jetzt ohne Probleme erstmals zugelassen werden.
Betrachten wir weiter den Artikel 13 (5), in dem die ab 1.11.2014 geltenden Bestimmungen erläutert werden:
"Ab dem 1. November 2014 und aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1 bis 4, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Teile A und B [fett die Artikel, die ggü. Absatz 2 neu sind] für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen, ausgenommen die in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerte für Reifen der Klasse C3, beziehen,
a) betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der in diesen Artikeln genannten Klassen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b) untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen."
- Artikel 5-8, 11: wie oben, nicht relevant
- Artikel 9 (1): nicht relevant ("Reifen müssen geeignet sein")
- Artikel 9 (2): wie oben; Pflicht über ein RDKS zu verfügen
- Artikel 9 (3): nicht relevant (Nasshaftung der Reifen)
- Artikel 9 (4): nicht relevant (Rollwiderstand der Reifen)
- Artikel 12 (1): nicht relevant (Elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme)
- Anhang II (1): nicht relevant (Werte für Art. 9 (3) und (4))
Fazit bis dato: Es können ab 1.11.2014 nur noch Fahrzeuge zugelassen werden, die den Vorschriften gemäß Artikel 13 (5) entsprechen. Typengenehmigungen, die nicht den Anforderungen entsprechen (also prinzipiell erst einmal alle vor 1.11.2012 erteilten) werden (nur bei Erstzulassung!) als ungültig betrachtet. Ob die Sensoren auch in Winterreifen und Ersatz-/Noträdern verbaut sein müssen ist aus der Vorschrift NICHT explizit ersichtlich. Von der Verordnung logisch abgeleitet komme ich aber auf folgenden Schluss: Typengenehmigungen wurden ab 1.11.2012 nur erteilt, wenn das Fahrzeug ein (funktionierendes) RDKS hat. Somit ist das RDKS Teil der Typengenehmigung. Ist dieses nun nicht funktionsfähig (weil im Winter bspw. Sensoren fehlen), dann ist ein Teil der Typengenehmigung nicht erfüllt, ergo liegt ein zu beseitigender Mangel vor. ABER: Bei diesem Schluss hätten Fahrzeuge mit Typengenehmigung ab 1.11.2012 schon bisher immer, also auch im Winter, mit Sensoren ausgerüstet sein müssen, wenn diese Teil der Typengenehmigung ist. Denn die einzige relevante Änderung durch die Verordnung ist die, dass ältere Neuwagen (Typengenehmigung vor 1.11.2012) nun nur noch zugelassen werden können, wenn diese über ein RDKS verfügen (und natürlich den übrigen Vorschriften) entsprechen.
Fazit: Entweder sind alle ab 1.11.2012 typisierten Fahrzeuge die letzten beiden Winter mit Mängeln unterwegs gewesen (weil keine Sensoren in den Winterreifen waren, obwohl diese Teil der Typengenehmigung sind) oder das ganze ist einfach eine Geldmacherei. Ersteres halte ich für wahrscheinlicher, Geldmacherei bleibt es natürlich trotzdem 
In der aktuellen Ausgabe des Autohaus Spezial (Winter 2014/15, S. 25 f.) steht dazu übrigens "Weil für Fahrzeuge, die unter die Verordnung EG 661/2009 fallen, kein Wintermodus (Deaktivierung des Systems bei Montage von Winterrädern) möglich ist, müssen auch Winterräder mit Sensoren bestückt werden". Wobei man hier auch bedenken sollte, dass die primär Argumente zum Geld verdienen liefern.
Ein schönes Restwochenende!
PS: Interessantes am Rande: RDKS-Sensoren gelten wegen der nicht zu entfernenden Batterie als Sondermüll.