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Peugeot 508 Forum Reifendruck Sensor - geht es auch ohne? Was macht dann das Auto?

lion blanc 23.10.2014, 10:31
Hallo zusammen,
mein 508 verfügt über Reifendrucksensoren. Nun möchte ich Winterräder kaufen - diese aber nicht notwendigerweise mit weiteren Sensoren ausrüsten. Daher meine Fragen:

  • Wie verhält sich das Auto, wenn es keine Sensoren findet? (Nerviger Daueralarm?)
  • Welche Sensoren könnte man neben den Peugeot Sensoren verwenden?
  • Wie würde ich diese "anlernen"?


Die Peugeot-Leute bieten das Komplettrad auf Peugeot Felge mit Sensoren und Conti TS850P WIN 215/55R 17für 436,25 an.
Reifen.com bietet das Komplettrad auf Zubehörfelge "Dezent RE" ohne Sensoren und Dunlop SP Winter Sport 3D 235/40R 19 an.

Letztere Reifengröße sagt mir eher zu, da ich die meisten Kilometer im Winter ohne üble Schneebedingungen auf der Autobahn zurücklege. Ich kam die vergangenen 3 Winter prima 245ern auf dem Insignia zurecht.

Grüße,
Max.
lion blanc 23.10.2014, 11:01
Zur Frage "was macht das Auto wenn kein Sensor montiert ist?": Es zeigt eine Warnmeldung ohne Gepiepse - so stehts in der Zusatzanleitung gefunden in mypeugeot.de
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Name:	Reifendruck.jpg 

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ID:	19388
keyboarder 23.10.2014, 20:20
Also meiner hat nach jedem Start nach 30min Fahrt die Meldung in Verbindung mit einem lauten Warnton ausgegeben. Ich lasse daher beim Radwechsel vom Freundlichen die Reifendruckprüfung deaktivieren und im Sommer wieder einschalten.
beaner 24.10.2014, 12:09
Ohne Sensoren gibt das Fahrzeug nach einer gewissen km-Leistung (ist nicht zeitgesteuert, ich meine es sind irgendwas zwischen 30 und 50 km) einen Warton (dreimaliges Piepsen, derselbe Ton wie bei leeren Wischwasser o.ä.) und ab dann bleibt bis zum nächsten Neustart die Service-Anzeige aktiv (rechter Tacho, unterhalb der 110-km/h-Marke).

Bei Händler einfach mit dem Reifenwechsel ausprogrammieren lassen und man hat über den Winter seine Ruhe. Das dauert etwa 20min, ich zahle inkl. Wechsel der Räder rund 25€ dafür.
Mogwai 24.10.2014, 14:57
Die Nachfrage beim freundlichen hat ergeben das ab dem facelift die sensoren nicht mehr herausprogrammiert werden dürfen .
habe die interne Mitteilung hier irgendwo herumliegen

gruß jörg
beaner 24.10.2014, 19:50
Interessant. Nach der EU-Verordnung zum RDKS sind ja alle ab 01.11.2014 zugelassenen Fahrzeug verpflichtend mit diesem zu fahren, auch im Winter. Alle vor dem 1.11. zugelassenen 508er müssen nach Rechtslage nicht zwingend mit den Sensoren fahren, da die Typengenehmigung vor dem 1.11.2012 erteilt wurde (vgl. u.a. http://www.tagesspiegel.de/mobil/pfl...n/9750812.html). Aber wahrscheinlich ist das so einfacher für die Händler - und teurer für den Kunden.

Es gibt mittlerweile aber auch Sensoren von Drittherstellern. Die liegen, wenn ich mich nicht irre, bei um die 50€ je Sensor und können bspw. mit derselben Sensor-Nummer wie die originalen programmiert werden. Dann kann man den Sommerreifen 1:1 gegen den Winterreifen tauschen ohne umzuprogrammieren (jeder Sensor hat eine Nummer, über diese wird dessen Position im Steuergerät hinterlegt). Die Originalteile bekommt man über britische Händler immerhin auch schon für um die 70€.
SMV750 26.10.2014, 04:47
Hallo, also in meiner Zulassungsbescheinigung Teil I steht unter Punkt 6 (Datum zu K) 28.01.2013 und hinter dem Buchstaben K verbirgt sich ja die EG-Typgenehmigung oder ABE. Demzufolge brauch ich in meinem Satz Winterräder auch Sensoren, sonst erlischt meine ABE.
Also aufpassen was bei euch in der Zulassungsbescheinigung steht.
Scheinbar hat Peugeot zwischenzeitlich das Auto nochmal nach typisieren lassen.
Bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege.
beaner 26.10.2014, 11:00
Bei meinem Juli-2012er steht Ende März 2012 als Datum drin. Das ist auch das Datum, mit dem die EG-Übereinstimmungserklärung unterschrieben wurde und an dem laut dieser die Typengenehmigung erfolgte. Warum also unter der Produktion neue (Typen-?)Genehmigungen erteilt wurden ist mir nicht ganz verständlich, immerhin wurde an den Fahrzeugen doch meines Wissens nichts Grundlegendes geändert. Und der GT bspw. war ja auch schon früher verfügbar, an der anderen Motorisierung dürfte es also auch nicht liegen.

Wie dem auch sei, ich habe das bisher in den Medien so aufgefasst (leider kopieren alle nur voneinander und keiner erklärt es mal eindeutig): Seit 1.11.2012 müssen alle neu typengenehmigten Fahrzeuge über ein RDKS verfügen (hat jemand einen Active mit Punkt 6 nach dem 1.11.2012 und einem RDKS? Das ist bei diesem doch nicht serienmäßig, oder?). Ab 1.11.2014 müssen alle erstmals zugelassenen Fahrzeuge über ein RDKS verfügen, egal wann diese ihre Typengenehmigung erteilt bekommen haben. Wer also bspw. einen noch nie zugelassenen Neuwagen aus dem Jahr 2010 ohne RDKS in der Garage rumstehen hat (soll ja vorkommen ) muss den entweder schnell zulassen oder ab 1.11.2014 ein RDKS nachrüsten.

Da das alles nicht so ganz eindeutig ist, habe ich mir mal die entsprechende Verordnung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...01:0024:DE:PDF zu Gemüte geführt (Achtung, viel Text):

Artikel 13 (2):
"Ab dem 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen beziehen,
a) die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der in diesen Artikeln und den dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen genannten Klassen, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b) die EG- Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen."

  • Artikel 5: nicht relevant
  • Artikel 6: nicht relevant
  • Artikel 7: nicht relevant
  • Artikel 8: Klassifizierung von Reifen; nicht relevant
  • Artikel 9 (2): "Besondere Vorschriften für Fahrzeugreifen, die Montage von Reifen und Systeme zur Überwachung des Reifendrucks"
  • Artikel 11: nicht relevant (Gangwechselanzeige - nun ja...)


Betrachten wir also Artikel 9 (2) näher, da das Nichtbefolgen dessen bereits ab 1.11.2012 zur Nichterteilung der Typengenehmigung führte. Dort heißt es:
"Fahrzeuge der Klasse M 1 müssen mit einem präzisen System zur Überwachung des Reifendrucks ausgerüstet sein, das den Fahrer im Fahrzeug im Interesse eines optimalen Kraftstoffverbrauchs und der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt. Entsprechende Grenzwerte in den technischen Spezifikationen werden hierzu festgelegt, die darüber hinaus einen technologieneutralen und kosteneffizienten Ansatz bei der Entwicklung von präzisen Systemen zur Überwachung des Reifendrucks ermöglichen."

Das Fazit bis hierhin heißt das also: Alle Fahrzeuge die ab 1.11.2012 ihre Typengenehmigung erhalten haben sind mit einem RDKS (aktiv oder passiv) ausgerüstet. Andernfalls hätten diese die Genehmigung nicht bekommen. Fahrzeuge mit Typengenehmigungen vor dem 1.11.2012 können bis jetzt ohne Probleme erstmals zugelassen werden.

Betrachten wir weiter den Artikel 13 (5), in dem die ab 1.11.2014 geltenden Bestimmungen erläutert werden:
"Ab dem 1. November 2014 und aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1 bis 4, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Teile A und B [fett die Artikel, die ggü. Absatz 2 neu sind] für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen, ausgenommen die in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerte für Reifen der Klasse C3, beziehen,
a) betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der in diesen Artikeln genannten Klassen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b) untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen."

  • Artikel 5-8, 11: wie oben, nicht relevant
  • Artikel 9 (1): nicht relevant ("Reifen müssen geeignet sein")
  • Artikel 9 (2): wie oben; Pflicht über ein RDKS zu verfügen
  • Artikel 9 (3): nicht relevant (Nasshaftung der Reifen)
  • Artikel 9 (4): nicht relevant (Rollwiderstand der Reifen)
  • Artikel 12 (1): nicht relevant (Elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme)
  • Anhang II (1): nicht relevant (Werte für Art. 9 (3) und (4))


Fazit bis dato: Es können ab 1.11.2014 nur noch Fahrzeuge zugelassen werden, die den Vorschriften gemäß Artikel 13 (5) entsprechen. Typengenehmigungen, die nicht den Anforderungen entsprechen (also prinzipiell erst einmal alle vor 1.11.2012 erteilten) werden (nur bei Erstzulassung!) als ungültig betrachtet. Ob die Sensoren auch in Winterreifen und Ersatz-/Noträdern verbaut sein müssen ist aus der Vorschrift NICHT explizit ersichtlich. Von der Verordnung logisch abgeleitet komme ich aber auf folgenden Schluss: Typengenehmigungen wurden ab 1.11.2012 nur erteilt, wenn das Fahrzeug ein (funktionierendes) RDKS hat. Somit ist das RDKS Teil der Typengenehmigung. Ist dieses nun nicht funktionsfähig (weil im Winter bspw. Sensoren fehlen), dann ist ein Teil der Typengenehmigung nicht erfüllt, ergo liegt ein zu beseitigender Mangel vor. ABER: Bei diesem Schluss hätten Fahrzeuge mit Typengenehmigung ab 1.11.2012 schon bisher immer, also auch im Winter, mit Sensoren ausgerüstet sein müssen, wenn diese Teil der Typengenehmigung ist. Denn die einzige relevante Änderung durch die Verordnung ist die, dass ältere Neuwagen (Typengenehmigung vor 1.11.2012) nun nur noch zugelassen werden können, wenn diese über ein RDKS verfügen (und natürlich den übrigen Vorschriften) entsprechen.

Fazit: Entweder sind alle ab 1.11.2012 typisierten Fahrzeuge die letzten beiden Winter mit Mängeln unterwegs gewesen (weil keine Sensoren in den Winterreifen waren, obwohl diese Teil der Typengenehmigung sind) oder das ganze ist einfach eine Geldmacherei. Ersteres halte ich für wahrscheinlicher, Geldmacherei bleibt es natürlich trotzdem

In der aktuellen Ausgabe des Autohaus Spezial (Winter 2014/15, S. 25 f.) steht dazu übrigens "Weil für Fahrzeuge, die unter die Verordnung EG 661/2009 fallen, kein Wintermodus (Deaktivierung des Systems bei Montage von Winterrädern) möglich ist, müssen auch Winterräder mit Sensoren bestückt werden". Wobei man hier auch bedenken sollte, dass die primär Argumente zum Geld verdienen liefern.

Ein schönes Restwochenende!

PS: Interessantes am Rande: RDKS-Sensoren gelten wegen der nicht zu entfernenden Batterie als Sondermüll.
Desasterli 27.10.2014, 09:48
Hallo,
das Datum der Typgenehmigung spielt ab dem 01.11.2014 keine Rolle mehr, da für die Neuzulassung eines Kfz dann die geforderte Ausstattung mit einem RDKS verpflichtend ist.

Und für Winterreifen sind selbstverständlich für die Fahrzeuge, die nach dem 01.11.2012 eine Typgenehmigung erhalten haben, oder ab dem 01.11.2014 Neu zugelassen werden, entsprechende Sensoren Pflicht.
Ansonsten hättest Du kein Funktionsfähiges RDKS, was aber für diese Fahrzeuge nun mal Pflicht ist.
Gruss
Desasterli
beaner 27.10.2014, 12:00
Hallo Desasterli,
das sehe ich - unter Betrachtung der oben genannten Quellen - ja genau so. Nur warum macht die Presse dann jetzt die Leute verrückt, vor zwei Jahren hat man aber nichts davon gehört? Das ist der Punkt, der mich bei der ganzen Sache eben wundert.