Sehr geehrter Herr Magin,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Bezugnehmend auf die §30 und §19(2) StVZO dürfen Fahrzeugen nur so gebaut,
umgebaut oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteil-
nehmer keine besondere Gefährdung zu erwarten ist.
Wenn der neue Kühlergrill zuverlässig befestigt ist, keine scharfen Ecken
oder Kanten aufweist und in üblicher Form aus gebräuchlichem Material
hergestellt ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine besondere
Gefährdung zu erwarten ist. In diesem Fall ist eine Abnahme nicht
erforderlich, es ist dann auch kein Prüfzeichen oder Genehmigungsdokument
erforderlich. Über die Splittersicherheit bzw. weitestgehende
Brandsicherheit des verwendeten Werkstoffes sollte ein Nachweis in Form
eines Materialgutachtens vorhanden sein.
Bei den Spiegelkappen ist
1. zu beachten, dass die Sichtwinkel nicht beeinträchtigt werden und
2. dass der Spiegel weiterhin mit der gleiche Kraft weggeklappt werden kann.
Selbstverständlich gilt auch dafür die sichere und verletzungsfreie Ausführung.
Somit muss der von Ihnen genannten Umbau muss im Einzelfall
beurteilt werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer zu
erwarten ist, ist eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht
erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH