Antidote
18.05.2007, 17:44
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit abnahmepflichtigen Änderungen, die nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurden, muss der Käufer die Originalnachweise erhalten. Andernfalls kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und den Wagen dem Verkäufer zurückgeben. Dies gilt auch, wenn weder Umbauen noch fehlende Eintragung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben.
Ein Fahrzeug war mit nicht serienmäßigen Reifen und Felgen sowie mit einem geänderten Fahrwerk ausgerüstet worden. Die Umbauten waren vom TÜV begutachtet und als eintragungsfähig beurteilt worden, wurden aber nicht in die Papiere eingetragen.
Beim Verkauf des Fahrzeugs unterließ es der Händler, dem Käufer den Originalnachweis über die Umrüstung auszuhändigen. Das Fahrzeug wies damit einen Zulassungsmangel auf, der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück. Das Gerichtsurteil bestätigte die Handlung des Käufers, da die fehlenden Papiere als eine teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrags gewertet werden müssen: sie sind für den Betrieb des Fahrzeugs unerlässlich (OLG Bamberg Az 3 U 129/04).